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   VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17   

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VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17 (https://dejure.org/2017,60394)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 01.08.2017 - 2 K 463/17 (https://dejure.org/2017,60394)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 01. August 2017 - 2 K 463/17 (https://dejure.org/2017,60394)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 1.15

    Hochschule; Kanzler; Hochschulkanzler; Beamter auf Zeit; Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17
    Eine Vergleichbarkeit zum Hochschulkanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht besteht daher nicht (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes).

    Er berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06 -, - 2 C 26.06 - 2 C 29.07 -, BVerwG, Beschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1.15 -, Vorlagebeschluss zum brandenburgischen Hochschulkanzlerverfahren).

    Der Verweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2016 - 2 C 1/15 - zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gebietet keine andere Bewertung.

    Dementsprechend hat er - anders, als das Bundesverwaltungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat - einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 23.6.2016, a. a. O., Rdnr. 95).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2017 - 4 S 1433/17

    Einstweiliger Rechtsschutz; Verbeamtung auf Lebenszeit als Kanzler einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.7.2017, 4 S 1433/17, zurück.

    Dem Gericht liegen die Behörden- und Personalakten des WM und der Beigeladenen, sowie die Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zum Eilverfahren vor; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt, auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und auf die Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.7.2017, 4 S 1433/17, verwiesen.

    Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 und 4 GG scheiden ebenso wie ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG erkennbar aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.7.2017 - 4 S 1433/17 -, m.w.N.).

    Die starke Stellung des Hochschulkanzlers im baden-württembergischen Hochschulrecht und der Umstand, dass das Hochschulrecht seine Wahl, seine Wiederwahl und seine Abwahl vorsehen, stellen einen zwingenden sachlichen Grund für eine Ausnahme von dem nach Art. 33 Abs. 5 GG ansonsten zu beachtenden Lebenszeitprinzip dar (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2017 - 4 S 1433/17 -).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17
    Mit Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris, habe der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass Teile der Bestimmungen zur Wahl der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder in § 18 Landesverfassung mit der in Art. 20 Landesverfassung garantierten Wissenschaftsfreiheit unvereinbar seien.

    Das für die Ausübung des Amtes erforderliche Vertrauen der Wähler in die Vereinbarkeit der Amtsführung des Kanzlers mit der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV wird zusätzlich durch die in § 18 Abs. 5 LHG vorgesehene Abwahlmöglichkeit geschützt (vgl. zu den Anforderungen an eine effektive gesetzliche Ausgestaltung: Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).

    Würde der Landesgesetzgeber für den Hochschulkanzler eine Lebenszeitbeamtenstellung anordnen, würde dies in gravierender Weise in die Selbstverwaltungsrechte der Hochschulen und in die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre eingreifen (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV, Verfassungsgerichtshof Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17
    Er berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06 -, - 2 C 26.06 - 2 C 29.07 -, BVerwG, Beschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1.15 -, Vorlagebeschluss zum brandenburgischen Hochschulkanzlerverfahren).
  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17
    Er berufe sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06 -, - 2 C 26.06 - 2 C 29.07 -, BVerwG, Beschluss vom 23.6.2016 - 2 C 1.15 -, Vorlagebeschluss zum brandenburgischen Hochschulkanzlerverfahren).
  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 2.93

    Ausbildungsförderung - Karenzzeit - Beginn - Darlehnsschuld -

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17
    Der Beklagte hat sich auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 2/93 - Buchholz 436.36 § BAFÖG § 46 BAföG Nr. 16).
  • VG Sigmaringen, 29.05.2008 - 6 K 1378/07

    Schadensersatz wegen Nichternennung; Mitverschulden; Bestimmung des Kanzlers

    Auszug aus VG Sigmaringen, 01.08.2017 - 2 K 463/17
    Das Amt des Hochschulkanzlers ist - einerlei, ob es im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis wahrgenommen wird - ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 29. Mai 2008 - 6 K 1378/07 -, Juris, Rdnr. 32).
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